§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Reit- und Fahrverein Overath e.V.“ (R.F.O.).
2. Der Sitz des Vereins ist in Overath.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist angeschlossen:
1. dem Kreisreiterverband Bergisch Land e.V.
2. dem Pferdesportverband Rheinland e. V.
3. dem Stadtsportverband Overath.
Die Mitgliedschaft zu anderen gemeinnützigen Sport- oder sonstigen Verbänden kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung beantragt werden
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Pflege des Reitens und Fahrens und aller hiermit zusammenhängenden Interessen;
b) Förderung des Reitens in der freien Landschaft im Rahmen des Freizeitbreitensports und aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
c) Durchführung und Beschickung von Veranstaltungen aller Art, insbesondere Pferdeschauen, Pferdeleistungsschauen und Sonderprüfungen zum Erwerb des Reitabzeichens sowie Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen, die die unter a) und/oder b) bezeichneten Zwecke fördern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Konfessionelle und/oder politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sein:
a) Aktive Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
2. Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat ein Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, der hierüber mit Stimmenmehrheit entscheidet.
Aufnahmegesuche von nicht volljährigen Personen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs erfolgt eine Angabe von Gründen nicht.
3. Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung (auch per E-Mail oder Textnachricht, z.B. „WhatsApp“).
4. Durch Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane (s. § 6) bindend an.
5. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten.
6. Es werden Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben. Die jeweilige Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
7. Jedes Mitglied hat dem Vorstand eine Änderung der Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer), sowie eine
Änderung der Kontoverbindung
unverzüglich mitzuteilen.
8. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen; er muss dem Vorstand spätestens 6 Wochen vorher schriftlich (auch per E-Mail) mitgeteilt
werden.
3. Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn:
a) das Mitglied gegen seine Pflichten gem. § 4 verstößt,
b) das Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt und/oder gegen § 3
der Satzung verstößt,
c) das Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung (auch per E-
Mail) 6 Monate nach Fälligkeit nicht bezahlt hat.
4. Der Ausschluss ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen und wird 14 Tage nach Zustellung dieser Mitteilung
wirksam. Gegen diesen Beschluss kann
sie innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet
die nächste
Mitgliederversammlung endgültig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Mit dem Ausschluss gehen alle Ansprüche, die auf
der Mitgliedschaft beruhen, verloren; jedoch bleiben alle etwaigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Vereinsjugendtag
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich (auch per E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen sind.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über Folgendes:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte des zurückliegenden Geschäftsjahres;
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes zu §10, Abs.1 a) bis e) und der Kassenprüfer/-in (der/die
jeweils vom Jugendtag gewählte Jugendwart/-in ist Mitglied des Vorstandes);
d) Festsetzung eines Aufnahmebeitrages und des Jahresbeitrages, der eine
Bringschuld ist und im Voraus zu zahlen;
e) Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern;
f) Bestimmung des Vereinslokals;
g) Satzungsänderungen
Satzung Reit- und Fahrverein Overath – Oktober 2025 5
h) Beschlussfassung über Anträge
3. Über jede Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Von einer/-m durch den Vorstand bestimmten Schriftführer/-in ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen durch den/die Schriftführer/-in und mindestens 1 Vorstandsmitglied beurkundet werden.
4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse gebunden.
5. Zu Beginn der Versammlung ist die Versammlungsleitung zu bestimmen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem/der ersten oder zweiten Vorsitzenden. Die Versammlungsleitung kann auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen begründeten schriftlichen Antrag stellt.
3. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher schriftlich (auch per E-Mail) einzuladen.
§ 9 Abstimmungen
1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Abstimmungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit wirksam. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgt.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Erste/-r Vorsitzende/-r
b) Zweite/-r Vorsitzende/-r,
c) Kassierer/-in,
d) Sportwart/-in,
e) Beauftragte/-r für Freizeitreiten und Breitensport,
f) Jugendwart/-in, sofern notwendig (siehe §11, Abs. 4)
2. Darüber hinaus können von der Mitgliederversammlung Beiräte bestellt werden, die dem Vorstand helfend und beratend zur Seite stehen. Die Beiräte können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
3. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von der/dem ersten Vorsitzenden und/oder der/dem zweiten Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands gemeinsam vertreten.
5. Beschlüsse des Vorstandes sind wirksam, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder zustimmt.
6. Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand aus den Vereinsmitgliedern bis zur nächsten Hauptversammlung ergänzen.
8. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit in einer Mitgliederversammlung dadurch abgelöst werden, dass ein neues Vorstandsmitglied mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden gewählt wird und die Wahl annimmt.
§ 11 Vereinsjugendtag
1. Minderjährige Vereinsmitglieder sind nur beim Vereinsjugendtag stimmberechtigt.
2. Der Vereinsjugendtag beschließt über folgendes:
a) Wahl eines/einer Jugendwartes/-in, der/die Vereinsmitglied und unbegrenzt geschäftsfähig (d.h. volljährig) sein muss. Die Wahl erfolgt gem. § 9 Abs. 2.
b) Wahl eines Jugendausschusses, der für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig ist. Er entscheidet über die Verwendung der der
Jugendabteilung zufließenden Mittel in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Vereins.
3. Den Vorsitz im Jugendausschuss führt der Jugendwart.
4. Der Vereinsjugendtag und die Wahl der/des Jugendwart/-in kommen nur dann zustande, sofern sich ausreichend minderjährige interessierte Vereinsmitglieder finden.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer/-innen beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die
Mitgliederversammlung kann stattdessen
oder zusätzlich beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung
der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
3. Die Kassenprüfer/-innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen
und erstatten der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer/-innen sind zur umfassenden Prüfung aller
Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und
rechnerischer Hinsicht berechtigt.
4. Die Kassenprüfer/-innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
§ 13 Vereinsvermögen
1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
2. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, das Vereinsämter gegen eine
Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr.26 a EStG ausgeübt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders für diesen Zweck einberufenen Versammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Gesamtmitglieder und mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei unzureichender Beteiligung an der Versammlung wird innerhalb eines Monats eine weitere Hauptversammlung schriftlich (auch per E-Mail)einberufen, die dann mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung Beschluss fassen kann.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Overath, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung des Reitsports in Overath einsetzen soll.
§ 15 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.10.2025 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Overath, den 28.10.2025 (Tag der Satzungsänderungen beschließenden Jahreshauptversammlung 2025)
